AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SAFORT Spółka z o.o. für Arbeitnehmerüberlassung
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der SAFORT Spółka z o.o. (nachfolgend „Verleiher“) und ihren Kunden (nachfolgend „Entleiher“) über die Überlassung von Arbeitnehmern (nachfolgend „Leiharbeitnehmer“) abgeschlossen werden. Abweichende Bedingungen des Entleihers, die der Verleiher nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verleiher ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsgegenstand
Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die für die Dauer der Überlassung in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeit nach Weisungen des Entleihers ausführen. Der Entleiher ist verpflichtet, den Leiharbeitnehmern eine angemessene Beschäftigung gemäß den vereinbarten Tätigkeiten und Arbeitszeiten zu bieten.
3. Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher kommt durch die Unterzeichnung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags (AÜV) zustande. Die im Vertrag angegebenen Konditionen, wie Art und Umfang der Tätigkeit, Arbeitszeiten sowie die Dauer der Überlassung, sind verbindlich. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher alle relevanten Informationen bezüglich des Einsatzortes und der Tätigkeit der Leiharbeitnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und im AÜV festzuhalten.
4. Pflichten des Entleihers
Der Entleiher verpflichtet sich, die Leiharbeitnehmer gemäß den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu beschäftigen. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohns, der maximalen Arbeitszeiten und der vorgeschriebenen Ruhezeiten. Der Entleiher trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz und ist verpflichtet, die geltenden Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten. Der Entleiher ist dafür verantwortlich, Leiharbeitnehmer über die am Arbeitsplatz geltenden Sicherheitsvorschriften zu informieren und gegebenenfalls notwendige Schutzkleidung und Ausrüstung bereitzustellen.
5. Sorgfaltspflichten des Verleihers bei der Arbeitnehmerauswahl
Der Verleiher verpflichtet sich, die Leiharbeitnehmer sorgfältig auszuwählen, um sicherzustellen, dass sie für die vom Entleiher vorgegebenen Tätigkeiten geeignet sind. Der Verleiher haftet jedoch nicht für eine fehlerhafte Auswahl, wenn der Entleiher die Auswahl eines bestimmten Leiharbeitnehmers ausdrücklich verlangt hat.
6. Schutz vor Abwerbung
Der Entleiher verpflichtet sich, während der Dauer der Überlassung und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach deren Beendigung keine Leiharbeitnehmer des Verleihers direkt oder indirekt abzuwerben oder zu beschäftigen, es sei denn, es wurde eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Verleiher getroffen. Bei Verstößen gegen diese Regelung ist der Entleiher verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 150% des Bruttojahresgehalts des betroffenen Leiharbeitnehmers an den Verleiher zu zahlen.
7. Vergütung und Überstunden
Die Vergütung für die Überlassung der Leiharbeitnehmer erfolgt gemäß den im Vertrag festgelegten Sätzen. Überstunden der Leiharbeitnehmer sind zulässig, sofern sie mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen und im Voraus zwischen den Parteien vereinbart wurden. Die Vergütung für Überstunden erfolgt auf Basis der im AÜV festgelegten Sätze oder, falls nicht anders vereinbart, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich nachträglich. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Verleiher berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % p.a. zu berechnen.
8. Haftung und Gewährleistung
Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl der Leiharbeitnehmer, jedoch nicht für die Erfüllung der dem Leiharbeitnehmer übertragenen Aufgaben, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verleihers vor. Der Entleiher haftet für alle Schäden, die durch den Einsatz der Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb entstehen, einschließlich Schäden an Betriebseinrichtungen oder gegenüber Dritten, sofern diese Schäden auf ein Verhalten des Leiharbeitnehmers zurückzuführen sind, das im Rahmen der vom Entleiher übertragenen Aufgaben liegt. Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Weisungen des Entleihers entstehen. Die Haftung des Verleihers ist in jedem Fall auf den Betrag der vereinbarten Vergütung für die Überlassungsdauer begrenzt.
9. Arbeits- und Gesundheitsschutz durch den Verleiher
Der Verleiher verpflichtet sich, die Leiharbeitnehmer vor Beginn der Überlassung über grundlegende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Der Entleiher ist jedoch verantwortlich dafür, dass am konkreten Einsatzort alle spezifischen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Der Verleiher haftet nicht für Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften, die in der Verantwortung des Entleihers liegen.
10. Fortbildung und Einarbeitung
Der Entleiher verpflichtet sich, die Leiharbeitnehmer, soweit erforderlich, angemessen einzuarbeiten und fortzubilden, um die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Sollten spezielle Qualifikationen erforderlich sein, die über die vereinbarte Tätigkeit hinausgehen, trägt der Entleiher die Kosten für entsprechende Fortbildungen.
11. Versicherungen
Der Entleiher ist verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen, insbesondere für Haftpflicht- und Unfallversicherungen, die sich auf Schäden erstrecken, die durch die Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit im Betrieb des Entleihers verursacht werden. Der Verleiher wird ebenfalls geeignete Versicherungen für seine Leiharbeitnehmer abschließen, die deren Tätigkeit betreffen, insbesondere eine Betriebshaftpflichtversicherung. Beide Parteien informieren einander unverzüglich über den Eintritt eines Versicherungsfalles.
12. Rücktrittsrecht und Höhere Gewalt
Beide Parteien haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung durch höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen, Krieg oder behördliche Anordnungen, unmöglich wird. Der Rücktritt ist schriftlich mitzuteilen und bedarf keiner Frist. Im Falle eines Rücktritts sind bereits erbrachte Leistungen anteilig zu vergüten.
13. Geheimhaltungs- und Wettbewerbsverbote
Der Entleiher verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen der Überlassung von Leiharbeitnehmern erhält, geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Leiharbeitnehmer dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verleihers und des Entleihers keine Tätigkeiten für konkurrierende Unternehmen ausführen, die in direktem Wettbewerb mit dem Entleiher stehen.
14. Gültigkeit bei Unternehmensänderungen
Die AGB behalten ihre Gültigkeit, auch wenn es zu Unternehmensänderungen des Entleihers kommt, wie etwa Fusionen, Übernahmen oder Umstrukturierungen. Der Entleiher verpflichtet sich, den Verleiher unverzüglich über solche Änderungen zu informieren, um eine Fortsetzung der Zusammenarbeit auf Basis der bestehenden Bedingungen sicherzustellen. Bei wesentlichen Änderungen, die die Vertragserfüllung beeinflussen könnten, behalten sich beide Parteien das Recht vor, die Vertragsbedingungen anzupassen oder, wenn nötig, neu zu verhandeln.
15. Einbindung von Betriebsrat und Gewerkschaften
Falls im Betrieb des Entleihers ein Betriebsrat oder eine Gewerkschaft aktiv ist, ist der Entleiher verpflichtet, diese Organisationen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Überlassung von Leiharbeitnehmern zu informieren und deren Rechte zu wahren. Der Verleiher wird hierbei in den notwendigen Umfang eingebunden, um eine rechtlich einwandfreie Zusammenarbeit sicherzustellen.
16. Einsatz von Leiharbeitnehmern im Ausland
Sollten Leiharbeitnehmer des Verleihers im Ausland eingesetzt werden, verpflichtet sich der Entleiher, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen des Einsatzlandes einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsgenehmigungen, Sozialversicherung und steuerliche Verpflichtungen. Der Entleiher ist dafür verantwortlich, die notwendigen Genehmigungen einzuholen und den Verleiher über die spezifischen Anforderungen des Einsatzlandes zu informieren.
17. Sonderregelungen für Pandemie- oder Krisenzeiten
In außergewöhnlichen Krisenzeiten, wie beispielsweise während einer Pandemie oder einer wirtschaftlichen Krise, verpflichten sich beide Parteien zur Zusammenarbeit, um den Einsatz von Leiharbeitnehmern aufrechtzuerhalten. Hierzu gehört die Möglichkeit, flexible Arbeitsmodelle wie Kurzarbeit, Homeoffice oder Schichtarbeit einzuführen, die im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich festgelegt werden. Im Falle von behördlichen Anordnungen, die den Einsatz der Leiharbeitnehmer einschränken oder unmöglich machen, werden die Parteien eine einvernehmliche Anpassung der Vertragsbedingungen oder eine vorübergehende Aussetzung der Vertragsdurchführung vereinbaren.
18. Erweiterte Gerichtsstandvereinbarung
Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, gilt der Gerichtsstand der Republik Polen. Bei internationalen Geschäftsbeziehungen behält sich der Verleiher das Recht vor, den Gerichtsstand am Sitz des Entleihers oder einen anderen geeigneten internationalen Gerichtsstand zu wählen. Alternativ können die Parteien eine Schiedsgerichtsbarkeit vereinbaren, um Streitigkeiten auf diese Weise beizulegen. Die Wahl einer Schiedsgerichtsbarkeit bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
19. Rechte der Leiharbeitnehmer
Der Verleiher sichert zu, dass die Leiharbeitnehmer im Einklang mit den geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften beschäftigt werden. Dies beinhaltet insbesondere die Gleichbehandlung mit festangestellten Mitarbeitern des Entleihers (Equal-Pay-Prinzip), sofern gesetzlich vorgeschrieben. Der Verleiher verpflichtet sich, die Leiharbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.
20. Reklamationen
Der Entleiher ist verpflichtet, etwaige Mängel in der Arbeitsleistung der Leiharbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Tagen nach Feststellung, schriftlich beim Verleiher zu melden. Der Verleiher wird in solchen Fällen angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Mangel zu beheben, einschließlich der Bereitstellung eines Ersatzarbeitnehmers, sofern dies notwendig und möglich ist.
21. Übernahme von Leiharbeitnehmern
Möchte der Entleiher einen Leiharbeitnehmer nach Ablauf der Überlassungsdauer fest anstellen, ist der Verleiher darüber unverzüglich zu informieren. Eine Übernahme ist nur mit Zustimmung des Verleihers und gegen Zahlung einer Ablösesumme möglich, deren Höhe im AÜV oder in einer separaten Vereinbarung festgelegt wird.
22. Geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Soweit anwendbar, haben Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.
23. Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Verleihers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Verleiher nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in jedem Fall auf den Betrag der vereinbarten Vergütung für die Überlassungsdauer begrenzt.
24. Konfliktlösungsverfahren
Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte verpflichten sich die Parteien, eine einvernehmliche Lösung für etwaige Streitigkeiten anzustreben. Hierzu kann ein Mediationsverfahren unter Beteiligung eines neutralen Dritten durchgeführt werden, dessen Kosten die Parteien zu gleichen Teilen tragen.
25. Regelung bei Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen
Sollten sich nach Vertragsabschluss die gesetzlichen Bestimmungen ändern, die die Arbeitnehmerüberlassung betreffen, verpflichten sich die Parteien, den Vertrag und die AGB an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Die Partei, die von der Änderung betroffen ist, informiert die andere Partei unverzüglich und schlägt entsprechende Anpassungen vor.
26. Regelungen für besondere Branchen
Falls Leiharbeitnehmer in besonders regulierten Branchen wie dem Bauwesen oder der Pflege eingesetzt werden, gelten zusätzlich zu diesen AGB die besonderen rechtlichen Anforderungen und Branchenstandards. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher über die spezifischen Anforderungen der Branche zu informieren, um sicherzustellen, dass die Leiharbeitnehmer entsprechend qualifiziert und ausgestattet sind.
27. Verjährungsfristen
Alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren innerhalb von 12 Monaten, beginnend mit dem Ende der Überlassung. Für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
28. Regelung zur elektronischen Kommunikation
Mitteilungen, die im Rahmen dieses Vertrags erforderlich sind, können auch elektronisch per E-Mail oder über ein anderes vereinbartes elektronisches Medium erfolgen, sofern keine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Zugang einer elektronischen Mitteilung gilt als am Tag des Versands erfolgt, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.
29. Compliance und Ethik-Klausel
Der Entleiher verpflichtet sich, alle einschlägigen Antikorruptionsgesetze und ethischen Geschäftspraktiken einzuhalten. Der Verleiher ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Entleiher gegen diese Bestimmungen verstößt oder ein solcher Verstoß wahrscheinlich erscheint.
30. Datenschutz
Der Verleiher verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag erhobenen personenbezogenen Daten unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten. Der Entleiher erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet werden.
31. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung ausgetauscht werden, geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
32. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Es gilt das Recht der Republik Polen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Wrocław.
Datum: 16.08.2024
Ort: Wrocław
SAFORT Spółka z o.o.
ul. Księcia Józefa Poniatowskiego 2 /6
50-326 Wrocław
Polska